Neuwagen-Zulassung

Kfz-Zulassung für einen inländischen Neuwagen

In der Regel verläuft die Zulassung von inländischen Neuwagen bei der Kfz-Zulassungsstelle relativ einfach und ohne Probleme, wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen. Die Gebühren für die Kfz-Zulassung sind jedoch nicht bundeseinheitlich und können sich daher je nach Zulassungsbezirk unterscheiden.

Die Zulassung eines Neuwagens kann vom Fahrzeugkäufer persönlich oder auch durch den Autohändler, bei dem das Fahrzeug erworben wurde, übernommen werden. Um das Auto erfolgreich bei der Kfz-Zulassungsstelle anmelden zu können, benötigt der Autohändler Ihren Personalausweis, eine Vollmacht und die 7-stellige Versicherungsnummer (eVB-Nummer) für das Fahrzeug.

Benötigte Unterlagen für die Neuwagen-Zulassung

Einen Neuwagen können Sie mit folgenden Papieren in der Kfz-Zulassungsstelle anmelden: 

  • gültiger Personalausweis/ Reisepass mit aktueller Meldebestätigung 
  • elektronische VB-Nummer (Versicherungsnummer) 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer 
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und Personalausweis/ Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung sowie Personalausweis/ Reisepass aller Erziehungsberechtigter
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (sofern eingetragen) 
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

Zulassungsbescheinigung I und II

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (der frühere Fahrzeugbrief) wird in der Regel beim Kauf des Neuwagens vom Autohändler bzw. vom Fahrzeughersteller ausgehändigt. Liegt noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vor, wird diese zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) von der Kfz-Zulassungsstelle ausgestellt. Hierzu sollten Sie alle wichtigen Fahrzeugpapiere, wie den Kaufvertrag und die Rechnung für das Fahrzeug, dabei haben.

Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer

Bei einer Neuwagenzulassung darf der Fahrzeughalter keine offenen Steuerrückstände für andere Fahrzeuge haben. Ist dies dennoch der Fall, wird das Fahrzeug solange nicht zugelassen, bis die Rückstände bezahlt wurden. Darüber hinaus muss in einem Großteil der Bundesländer - Ausnahmen sind Berlin und Bremen - eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle abgegeben werden. In Berlin und Bremen besteht noch die Möglichkeit, die Kfz-Steuer bar oder mit EC-Karte zu entrichten.

Elektronische Versicherungsbestätigung

Seit 2008 erhalten Sie für Ihr Fahrzeug keine Doppelkarte mehr, sondern eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer). Diese bekommen Sie nach Beantragung innerhalb von einigen Tagen von Ihrer Kfz-Versicherung zugesandt. Durch diese siebenstellige Nummer können die Kfz-Zulassungsstellen auf eine Datenbank zugreifen und sich vergewissern, dass das Fahrzeug über den nötigen Versicherungsschutz verfügt.