Bei der Zulassung eines aus dem Ausland importierten Gebrauchtwagens müssen Sie einige Dinge beachten. Wie Sie dabei vorgehen, in welchem Fall Sie eine Umsatzsteuererklärung vorzunehmen haben und welche Dokumente Sie der Zulassungsstelle vorlegen müssen, erfahren Sie im folgenden Text.
Bei der Zulassung des Gebrauchtwagens kommt es darauf an, ob eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Falls ja, kann das Fahrzeug ohne große Umschweife auf Sie zugelassen werden. Sie müssen selbstverständlich die Fristen für die Haupt- und Abgasuntersuchungen einhalten, sobald das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist.
Wird das Fahrzeug hingegen ohne gültige EWG-Übereinstimmungsbescheinigung eingeführt, muss zusätzlich ein technisches Gutachten bei den zuständigen Prüfstellen, wie TÜV und Dekra, angefertigt werden. Hierzu wird das Fahrzeug einer Einzelabnahme unterzogen. Nachdem Sie das Gutachten erhalten haben, kann der EU-Gebrauchtwagen bei der Kfz-Zulassungsstelle zugelassen werden.
Die Umsatzsteuererklärung bei Einfuhr eines Gebrauchtwagens muss nur vorgenommen werden, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Neuwagen nach europäischem Verständnis handelt. In der EU werden alle Fahrzeuge als Neuwagen angesehen, die nicht älter als 6 Monate sind oder nicht mehr als 6000 km gefahren wurden. Trifft diese Definition auf Ihren Gebrauchtwagen zu, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke bei der Kfz-Zulassungsstelle abzugeben und dem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung vorzulegen.
Nach der Einfuhr eines EU-Gebrauchtwagens können Sie das Fahrzeug durch Vorlage der folgenden Papiere in der Kfz-Zulassungsstelle anmelden:
Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes wird seit dem 01.03.2007 nicht mehr verlangt. Bis dahin musste diese bei allen Importen von Gebrauchtwagen vorgelegt werden und galt als Absicherung dafür, dass der Gebrauchtwagen bisher in Deutschland noch nicht zugelassen war und dass keine Diebstahlsanzeige für das Fahrzeug vorliegt.