Gebrauchtwagengarantie und Sachmängelhaftung beim Fahrzeugkauf

Viele Menschen kaufen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler. Treten nach dem Erwerb Schwierigkeiten oder Mängel auf, kommen die Begriffe Gebrauchtwagengarantie, Gewährleistung und Sachmängelhaftung ins Spiel. Worin die Unterschiede zwischen diesen Varianten bestehen und wo Ihre Rechte als Kunde liegen, erklären wir Ihnen ausführlich in diesem Artikel.

Gesetzliche Sachmängelhaftung gilt immer

Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Händler beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge kraft Gesetzes ein Jahr lang für auftretende Mängel haften müssen. Ein Ausschluss dieser Haftung im Kaufvertrag ist gegenüber Privatpersonen nicht zulässig. Formulierungen wie „Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ sind unwirksam, selbst wenn Sie einen derartigen Vertrag unterschrieben haben. Damit die gesetzliche Sachmängelhaftung (umgangssprachlich auch Gewährleistung genannt) greifen kann, muss der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen haben und innerhalb eines Jahres gerügt werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Begriff Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Gebrauchtwagenkauf muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestand. Danach kehrt sich die Beweislast um und Sie als Käufer müssen beweisen, dass der Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorlag. Da dies in der Praxis häufig schwierig ist, sollten im Zweifelsfall Kfz-Sachverständige eingeschaltet werden.

Dem Verkäufer muss im Falle eines Sachmangels immer die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzubessern. Die Beauftragung einer beliebigen Werkstatt sollte nicht ohne vorherige Klärung mit dem Händler erfolgen. Schlägt die Nachbesserung bei einem nicht unerheblichen Mangel zwei Mal fehl, haben Sie das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das bedeutet nichts Anderes, als dass Sie Ihr Fahrzeug zurückgeben und der Händler den vollen Kaufpreis erstatten muss.

Mangel oder Verschleiß?

Händler argumentieren in Fall einer Rüge gerne damit, dass es sich nicht um einen Mangel, sondern um natürlichen Verschleiß handelt. In letzterem Fall greift die Sachmängelhaftung nicht, weshalb genau zwischen den beiden Begriffen differenziert werden muss. Bei klassischen Verschleißteilen wie Bremsbelägen und Bremsscheiben, die beispielsweise kurz nach dem Kauf erneuert werden müssen, ist relativ klar, dass dies keinen Mangel darstellt. Ein Getriebeschaden bei einem Kilometerstand von 75.000 Kilometern wird jedoch sicherlich als Mangel gewertet werden, da Getriebe im Normalfall deutlich länger halten.

Im Zweifelsfall klären Gerichte unter Einbeziehung von Kfz-Sachverständigen, ob es sich um Mangel oder Verschleiß handelt.

Sachmängelhaftung geht vor Gebrauchtwagengarantie

Viele Händler bieten eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie an – teils ist diese im Kaufpreis sogar bereits enthalten. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Händlers, welche die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung jedoch nicht ersetzt oder einschränkt. Der Unterschied liegt darin, dass die gesetzliche Haftung nur Mängel umfasst, die bereits bei Fahrzeugübergabe vorlagen. Die Garantie greift jedoch auch dann, wenn die Probleme erst nach dem Kauf entstanden sind. Ein weiterer Vorteil der Kfz-Garantie liegt darin, dass Reparaturen in einigen Fällen auch von frei wählbaren Werkstätten durchgeführt werden können.

Achten Sie beim Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie in jedem Fall auf den vertraglichen Umfang und die Geltungsdauer. Es kann durchaus sein, dass sich die Garantie nur auf bestimmte Bauteile bezieht oder gar eine Selbstbeteiligung des Käufers vorsieht. Weiterhin können bestimmte Pflichten des Kunden zur Aufrechterhaltung des Garantieanspruchs enthalten sein.

Nicht von Händlern hinters Licht führen lassen

Neben der „Ausrede“ des natürlichen Verschleißes verweisen Autohändler bei Schäden und Mängeln gerne auf die Gebrauchtwagengarantie und behaupten, dass dadurch keine weiteren Rechte bestehen. Ist beispielsweise ein Bauteil mangelhaft, das nicht Bestandteil der Garantie ist, prüfen Sie stets, ob nicht die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) greift. Wie Sie sich gegen Betrug beim Autokauf und Verkauf absichern können, erfahren Sie in diesem Ratgeberartikel.

Insgesamt gilt die klare Maßgabe: Gesetzliche Rechte, so auch die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag, werden niemals durch eine Gebrauchtwagengarantie eingeschränkt.