Führerschein ab 17

Eine Unfallstatistik besagt, dass die Altersgruppe von 18-25 Jahren im Vergleich zu anderen Gruppen häufiger bei einem Autounfall verunglücken oder Hauptverursacher von Unfällen mit Personenschaden sind. Daher wurde 2005 eine für die Bundesländer freiwillige bundeseinheitliche Regelung auf den Weg gebracht, damit junge Fahrer mehr Sicherheit im Straßenverkehr erlangen.

Das sogenannte „Begleitete Fahren ab 17“ (BF17) macht möglich, dass in Deutschland der Kfz-Führerschein der Klassen B und BE bereits vor dem 18. Geburtstag erworben werden kann. Seit 2008 ist das BF17 in allen Bundesländern möglich. Schon nach der Hälfte des 17. Lebensjahres kann der Führerschein mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Wir erklären Ihnen mit welcher Auflage das BF17 einhergeht.

Voraussetzung für den Führerschein mit 17

Wer mit unter 18 Jahren die Führerscheinausbildung absolviert, darf bis zur Volljährigkeit nur in Begleitung einer oder mehrerer namentlich eingetragenen Personen das Fahrzeug bedienen. Die jeweilige Begleitung muss bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu gehören, dass die Person bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, mindestens seit fünf Jahren einen Führerschein der Klasse B besitzt, nicht mehr als einen Punkt in Flensburg hat und die Promille-Grenze von 0,5 nicht überschreitet sowie das Verbot von Drogen einhält.

Die Begleitung ersetzt nicht den Fahrlehrer. Die Person dient lediglich als Ansprechpartner, falls der Fahranfänger Fragen hat und darf Hinweise geben z.B., wenn die Geschwindigkeitsgrenze überschritten wird. Ein aktives Eingreifen während der Autofahrt ist untersagt. 

Bei der Führerscheinklasse B und BE sind die Klassen AM und L eingeschlossen. Für diese Klassen ist keine Begleitung notwendig. Ein Kartenführerschein kann auf Antrag ausgestellt werden.

Prüfbescheinigung für minderjährige Autofahrer

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Ausbildung wird eine Prüfbescheinigung in Papierform ohne Foto ausgehändigt, auf der unter anderem die Begleitpersonen eintragen sind. Mit Erwerb der Prüfbescheinigung beginnt automatisch die zweijährige Probezeit.

Die Prüfbescheinigung muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Ebenfalls muss ein amtliches Ausweisdokument wie z.B. der Personalausweis griffbereit sein. Wird die Bescheinigung nicht mitgeführt und man wird kontrolliert, muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro gezahlt werden.

Erst mit 18 Jahren bekommt der Fahrneuling den Kartenführerschein, den er bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen muss. Die Prüfbescheinigung ist bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Eine rechtzeitige Beantragung des Kartenführerscheins ist daher notwendig.

BF17 Führerschein gilt nicht überall

Die Prüfbescheinigung für den Führerschein ab 17 ist nur in Deutschland und Österreich gültig. Im restlichen Ausland ist die Bescheinigung kein anerkannter Nachweis für die Fahrerlaubnis. Wer dennoch damit ins Ausland fährt und in eine Kontrolle kommt, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen.  

Ist ein Fahranfänger ohne eine eingetragene Begleitperson mit dem Auto unterwegs und wird ertappt, wird die Fahrerlaubnis für ungültig erklärt. Außerdem muss er mit Bußgeld in Höhe von 70 Euro, einem Punkt im Fahreignungsregister und einer verlängerten Probezeit rechnen. Zudem ist der Jugendliche dazu verpflichtet an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Möchte ein Minderjähriger, der seinen Führerschein außerhalb eines EU- oder EWR-Staates gemacht hat, in Deutschland fahren, muss ein Antrag für den Führerschein ab 17 gestellt werden. Gegebenenfalls müssen im Einzelfall noch notwendige Prüfungen absolviert werden.