Zulassung eines importierten Nicht-EU-Neuwagens

Haben Sie einen Nicht-EU-Neuwagen importiert und möchten diesen nun bei einer deutschen Zulassungsstelle anmelden, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann beim Kraftfahrt-Bundesamt formlos erfolgen. Dafür sollten Sie in der Anfrage den Hersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrgestellnummer angeben. Die Bescheinigung gibt an, ob das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist oder war und ob es als gestohlen gemeldet ist. Manche Zulassungsstellen übernehmen die Beantragung für den Fahrzeughalter.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes

Bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Nicht-EU-Raum wird durch das zuständige Zollamt die Zollsteuer erhoben. Der Steuersatz für die Einfuhr von Pkws liegt momentan bei 10% des Zollwertes. Zusätzlich zu dem Zollsteuersatz muss für den importierten Nicht-EU-Neuwagen die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden (19% EUSt). Nach dem die Steuern beglichen wurden, stellt das Zollamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese muss mit den restlichen Dokumenten bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.

EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Auch Fahrzeuge, die nicht aus einem EU-Land importiert werden, können über eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung verfügen, sofern sie einem genehmigten Fahrzeugtyp zugehören. Liegt die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vor, muss bei einer deutschen Prüfstelle (TÜV, Dekra) ein Vollgutachten erstellt werden. Nach Erhalt des Gutachtens kann das Fahrzeug dann bei der Zulassungsstelle angemeldet werden.


Zulassung eines importierten Nicht-EU-Neuwagens
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