Oldtimer-Kennzeichen
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Zulassung für Oldtimerkennzeichen: Zum einen das H-Kennzeichen und zum anderen das rote 07-Kennzeichen. Vorteil der Oldtimerzulassung ist der pauschale Steuersatz von 191 € (Pkw und Lkw) bzw. 46 € (Motorrad).
H-Kennzeichen
Damit einem Fahrzeug ein H-Kennzeichen zugeteilt werden kann, muss es mindestens 30 Jahre alt sein. Stichtag ist der Tag der Erstzulassung. Zudem ist eine Eingangsuntersuchung erforderlich, die jedoch vom jeweiligen Zulassungsbezirk abhängt. Ist diese Überprüfung positiv, wird ein H-Kennzeichen ausgestellt. Das entsprechende Nummernschild ist rechts mit einem "H" versehen. Das Fahrzeug unterliegt keinen Nutzungsbeschränkungen.
Rotes 07-Kennzeichen
Das rote 07-Kennzeichen beginnt mit der Ziffernkombination 07 und wird als so genanntes Wechselkennzeichen ausgegeben, so dass es alternativ für mehrere Fahrzeuge Verwendung finden kann. Mit diesem Kennzeichen ist jedoch nur möglich, an Probe- und Werkstattfahrten sowie an Oldtimer-Veranstaltungen teilzunehmen.
Erforderliche Antragsunterlagen für ein Oldtimer-Kennzeichen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
- Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- wenn das Fahrzeug zugelassen ist, zusätzlich:
- Fahrzeugschein
- Fahrzeugbrief
- Amtliche Kennzeichen
- Gutachten § 21c StVZo (Oldtimer-Gutachten)
- wenn das Fahrzeug stillgelegt ist, zusätzlich:
- Stilllegungsbescheinigung (wenn bis 30.09.2005 stillgelegt)
- Fahrzeugbrief
- Gutachten § 21c StVZo (Oldtimer-Gutachten)
- wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, zusätzlich:
- alter Fahrzeugbrief
- Vollgutachten nach § 21 StVZO
- Gutachten nach § 21 c StVZ
- (Oldtimer-Gutachten)