Grünes Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger
Fahrzeuge, die ein grünes Kennzeichen (grüne Schrift und grüner Rand auf weißem Grund) führen, sind von der Kfz-Steuer befreit. Hierzu zählen:
- Schwerbehinderten-Fahrzeuge
- Fahrzeuge von Hilfsorganisationen oder gemeinnützigen Organisationen
- Fahrzeuge von Schaustellern
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Kräne oder Betonpumpen)
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Traktoren oder Mähdrescher)
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (z.B. Boote oder Segelflugzeuge)
- Pferdeanhänger
Grünes Kennzeichen beantragen
Ein grünes Kennzeichen wird von der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle nur auf Antrag ausgestellt und nur dann, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt vorliegt.
Erforderliche Antragsunterlagen für ein grünes Kennzeichen
Die Kfz-Zulassungsstelle benötigt für ein grünes Kennzeichen folgende Antragsunterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
- Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Datenbestätigung nach Muster 2d (wenn der Zulassungsbehörde keine Typdaten zur Verfügung stehen, erhältlich beim Händler über den Hersteller)
- Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
Die mitzubringenden Unterlagen können im Einzelfall – vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung – um weitere Nachweise zu ergänzen sein.
Grünes Kennzeichen ist zweckgebunden
Mit einem grünen Kennzeichen versehene Fahrzeuge und Anhänger dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine zweckfremde Nutzung ist Vergehen gegen das Steuergesetz und damit ein Straftatbestand.