Zulassung eines importierten EU-Neuwagens

Die Zulassung eines aus der EU importierten Neuwagens unterscheidet sich in einigen Punkten von der Zulassung eines im Inland erworbenen Neuwagens. Hier erfahren Sie, welche Dokumente Sie zusätzlich für die Anmeldung Ihres Fahrzeugs vorlegen müssen.

EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Durch die Einführung der so genannten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung gestaltet sich die Zulassung von Fahrzeugen in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sehr viel einfacher. Die alternativ auch als COC-Dokument bezeichnete Bescheinigung belegt, dass ein Fahrzeug über eine EG-Typengenehmigung verfügt. Diese wiederum sagt aus, dass das Fahrzeug nach EU-Standards geprüft wurde.

Achten Sie beim Kauf eines Neuwagen-Imports darauf, dass dieser einem genehmigten Fahrzeugtyp angehört und das COC-Dokument mitgeliefert wird. Der Ablauf des Zulassungsverfahrens verläuft daann sehr viel unkomplizierter. Anhand der Bescheinigung stellt Ihnen die deutsche Kfz-Zulassungsstelle die entsprechende Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Das COC-Dokument sollte zudem die deutsche Schadstoffklassifizierung (2-stellige Schlüsselnummer) enthalten, mit deren Hilfe die Kfz-Steuer berechnet wird.

Liegt für den Neuwagen kein COC-Dokument vor, kann das Fahrzeug folglich noch keinem genehmigten Fahrzeugtyp zugeordnet werden. Ist dies der Fall muss vor der Zulassung eine Einzelabnahme in einer anerkannten Prüfstelle (TÜV, Dekra) durchgeführt werden, wodurch zusätzliche Kosten auf Sie zukommen.

Eigentumsnachweis

Bei der Kfz-Zulassungsstelle müssen Sie durch Vorlage des Originalkaufvertrags bzw. der Originalrechnung nachweisen, dass das Fahrzeug Ihr Eigentum ist. Darüber hinaus sollte durch den Hersteller bestätigt werden, dass für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde, beispielsweise durch die Angabe „Neuwagen“ auf der Rechnung. Das Fahrzeug muss in der Regel bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgefahren werden, damit vor Ort die Fahrzeugidentnummer mit dem Neuwagen verglichen werden kann.

Erklärung für die Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhr eines EU-Neuwagens muss beim zuständigen Finanzamt eine Einfuhrumsatzsteuererklärung eingereicht werden. Die Einfuhrumsatzsteuer muss nur für Neuwagen und Gebrauchtwagen, die unter die Klassifizierung eines Neuwagens fallen, entrichtet werden. Als Neuwagen wird in der EU verstanden: ein Fahrzeug, das nicht älter als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km gefahren ist.

Bei der Zulassung des Neuwagens geben Sie die Erklärung für Umsatzsteuerzwecke ab, die an das Finanzamt übermittelt wird. Nach Abgabe der Erklärung haben Sie zehn Tage Zeit, um die Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Benötigte Antragsunterlagen für die Zulassung eines importierten EU Neuwagens

Die Kfz-Zulassungsstellen verlangen für eine reibungslose Zulassung folgende Dokumente:

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) oder ersatzweise eine Vollabnahme durch den TÜV gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • Eigentumsnachweis (in Form des Originalkaufvertrags oder der Originalrechnung)
  • ausländische Original-Fahrzeugpapiere (wenn vorhanden)
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
  • elektronische Versicherungsnummer (7-stellige VB-Nummer)
  • SEPA-Mandat für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters und Personalausweis / Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweise oder Reisepässe beider Erziehungsberechtigter
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)