Auto erben: Das müssen Sie beachten!

Wenn Sie ein Auto erben, wirft dies eine ganze Reihe von Fragen auf. Welche Pflichten bestehen nun? Muss man ein geerbtes Auto ummelden? Was passiert mit der Kfz-Versicherung? Kann die Schadenfreiheitsklasse des Verstorbenen übernommen werden? Wie gestaltet sich ein Weiterverkauf? In diesem Ratgeber-Artikel greifen wir diese und weitere Fragestellungen auf.

Kfz erben: Rechte und Pflichten

Wenn Sie ein Auto geerbt haben, so ergeben sich hieraus einige Rechte und Pflichten, die Sie kennen sollten. Spätestens, wenn Sie als Kfz-Erbe das betroffene Fahrzeug erstmalig fahren möchten, treten Unsicherheiten auf. Setzen Sie sich nach dem Tod des Vorbesitzers zunächst zeitnah mit der Kfz-Versicherung in Verbindung, damit diese über die neuen Eigentümerverhältnisse Bescheid weiß. Zwar läuft der Versicherungsschutz auch im Todesfall noch bis zum Ende der Vertragslaufzeit, jedoch ändert sich der Besitzer und damit oft auch der Beitrag. Wenn Sie das Fahrzeug selbst nutzen möchten, müssen Sie es außerdem auf Sie als neuen Halter ummelden. Erbschaftssteuer müssen Sie im Übrigen nicht zahlen, solange der Wert des Kfz unter 12.000 Euro liegt.

Sie haben neben einer Eigennutzung außerdem noch weitere Optionen. So können Sie ein geerbtes Auto überschreiben, verkaufen oder auch stilllegen. Im Folgenden gehen wir näher auf die verschiedenen Varianten ein.

Auto ummelden nach Todesfall

Auch wenn Sie nach einem Todesfall verständlicherweise andere Sorgen haben, so ist die Formulierung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dennoch deutlich. Nach § 13 sind Sie verpflichtet, Änderungen der Halterdaten unverzüglich an die Kfz-Zulassungsbehörde zu melden. Tun Sie dies nicht, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn Sie das Fahrzeug weiter nutzen möchten, melden Sie es zeitnah auf Ihren Namen um. Grundsätzlich gilt hierbei: Wer die Ummeldung veranlasst, der wird als neuer Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Dies ist insbesondere für Erbengemeinschaften ein interessanter Punkt.

Auto erben: ohne Testament bzw. Erbschein ummelden?

Wenn Sie ein geerbtes Auto ummelden möchten, benötigen Sie kein Testament zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde. Es genügt, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II mitbringen. Außerdem benötigen Sie die siebenstellige eVB-Nummer als Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Weitere erforderliche Unterlagen sind:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Kennzeichenschilder (nur bei zugelassenem Fahrzeug und wenn Umkennzeichnung gewünscht wird)

Kann der Erbe die Höhe des Versicherungsbeitrages und Rabatts übernehmen?

Laienhaft ausgedrückt stellt sich die Frage, ob der Erbe neben dem Fahrzeug auch eine Kfz-Versicherung bzw. die Haftpflicht übertragen bekommt. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass im Todesfall kein Sonderkündigungsrecht besteht. Das bedeutet: Der Vertrag geht automatisch auf den Erben über. Anders sieht es mit den Konditionen aus, welche sich in der Regel ändern. Hierbei werden individuelle Merkmale des neuen Halters bzw. Fahrers berücksichtigt. Möglicherweise kann jedoch die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden. Die meisten Versicherer übertragen den SF-Rabatt des Verstorbenen jedoch nur auf Verwandte 1. Grades, also beispielsweise auf die Kinder.

Geerbtes Auto verkaufen

Wenn Sie keine Verwendung für Ihre Erbschaft haben, möchten Sie das geerbte Fahrzeug möglicherweise verkaufen. Auch in diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein, jedoch die Zulassungsbescheinigung Teil II, um einen rechtsgültigen Verkauf zu vollziehen. Es ist nicht notwendig, dass Sie das Kfz-Erbe vor der Veräußerung noch auf sich selbst umschreiben. Der Käufer übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten, auch überträgt sich automatisch ein bestehender Versicherungsvertrag. Er ist jedoch verpflichtet, sich innerhalb eines Monats um einen eigenen Versicherungsschutz zu kümmern. Die Entscheidung, ob er die Kfz-Versicherung wechselt, liegt bei ihm selbst. Wichtig zu wissen: Als Vorbesitzer können Sie die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Verkauf nur dann kündigen, wenn der neue Eigentümer eine neue Versicherung nachweist.