Seit dem 1. März 1997 existiert das so genannte Saisonkennzeichen. Für den Fall, dass der Fahrzeughalter sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr nutzen bzw. zulassen möchte, braucht er nicht zwei Mal zur Zulassungsstelle, um das Fahrzeug vorübergehend stillzulegen oder neu anzumelden. Der Halter spart somit Zeit und Gebühren; die Behörde den Verwaltungsaufwand.
Geltungszeitraum
Die Gültigkeit eines Saisonkennzeichens ist auf einen expliziten Zeitraum beschränkt. Dieser muss mindestens zwei Monate und höchstens elf Monate betragen. Der Zeitraum ist nicht erweiterbar. Falls also ein Halter sein Fahrzeug länger nutzen möchte, als dies der Geltungszeitraum erlaubt, ist hierfür eine förmliche Änderung des Zulassungszeitraums erforderlich.
Kennzeichenbeschriftung
Das Saisonkennzeichen weist neben den Angaben eines herkömmlichen Kennzeichens Angaben zum Zulassungszeitraum auf. Dieser ist auf der rechten Seite des Kennzeichens angeordnet, beispielsweise vom 1. März bis zum 30. September. Die Zahl oberhalb des Strichs zeigt den Monat des Beginns an. Analog gibt die Zahl unterhalb des Strichs das Ende des Zulassungszeitraums wider.
Anwendbare Vorschriften
Für das Saisonkennzeichen gelten sämtliche Vorschriften wie für das normale Kennzeichen auch. Der einzige Unterschied liegt im beschränkten Geltungszeitraum des Kennzeichens.
Vorteile bei Versicherungen
Saisonkennzeichen werden bei Versicherungen gesondert behandelt. Durch die geringere Zulassungsdauer innerhalb eines Jahres, lassen sich in der Regel deutlich bessere Konditionen erzielen.
Des Weiteren sollten vor Vertragsabschluss die übrigen Rabattmerkmale wie Garage, Allein- oder Wenig-Fahrer geklärt werden, was zum Abschließen einer preiswerteren Prämie führen kann.
Saison ist Saison
Saisonkennzeichen haben meist ein Zulassungsende für Ende Oktober. Somit muss für diesen Fall ab 1. November das Fahrzeug stehen bleiben. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Darüber hinaus ist kein Versicherungsschutz mehr gewährleistet.
Das Saisonkennzeichen können Sie bei Ihrer Zulassungsstelle entweder selbst oder per ein schriftlich bevollmächtigten Vertreter (zum Beispiel Ihren Kfz-Händler) beantragen.
Gegebenenfalls müssen Sie für den Antrag des Saisonkennzeichens ein Formular ausfüllen. Je nach Zulassungsstelle ist dieses möglicherweise online als Download verfügbar, so dass Sie den Antrag bereits zu Hause vorbereiten oder sogar direkt online durchführen können. Besuchen Sie hierfür am besten den Webauftritt Ihrer Zulassungsbehörde.
Saisonkennzeichen werden auch als Wunschkennzeichen vergeben. Die meisten Zulassungsstelen bieten bereits eine Online-Reservierung an, die auch Saisonkennzeichen berücksichtigt. Falls Ihre Zulassungsbehörde nicht hierzu gehört, nehmen Sie am besten telefonischen Kontakt auf oder begeben Sie sich persönlich zur Zulassungsstelle, um Ihr gewünschtes Kennzeichen zu erhalten.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
bei Unternehmen:
wenn natürliche Person: Gewerbeanmeldung
wenn juristische Person: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
wenn Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag plus schriftliche Vollmacht der laut Vertrag zeichnungsberechtigten Personen
bei Minderjährigen: zusätzlich von allen Erziehungsberechtigten unterzeichnete, schriftliche Vollmacht und Personalausweisw aller Erziehungsberechtigten
Versicherungsbestätigung inklusive Angabe des Saisonzeitraums
bei Halterwechsel oder Umkennzeichnung: Fahrzeugbrief bzw. Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie Fahrzeuge mit Kennzeichenpflicht)
Fahrzeugschein (wenn bis zum 30. September stillgelegt) oder Bescheinigung über die Abmeldung/Stilllegung
Bescheinigung zur gültigen Abgasuntersuchung (AU) und zur letzten Hauptuntersuchung (HU). War die Hauptuntersuchung im Ruhezeitraum fällig, muss sie im ersten Monat des Betriebszeitraums nachgeholt werden.
bisherige Kennzeichen
ggf. Bestätigung der Wunschkennzeichen-Reservierung
Achtung:
Die Änderung des Saisonzeitraumes durch den Halter erfordert eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Kennzeichenschilder für das Fahrzeug.
Fahrten mit abgelaufenen Kennzeichen sind verboten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, braucht die Versicherung nicht zu bezahlen. Der Fahrzeugbesitzer haftet dann mit seinem gesamten Vermögen. Dabei genügt es, dass nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern ein anderer das Fahrzeug fährt.
Auch das Parken mit abgelaufenem Kennzeichen kann teuer werden. Nach Ablauf der Saison ist es ausdrücklich verboten, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und drei Flensburgpunkten rechnen. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Stehen außerhalb des Zulassungszeitraums Fahrten zur Werkstatt oder die TÜV-Untersuchung an, sind diese im ersten Monat der nächsten Zulassungsperiode durchzuführen. Ein Saisonkennzeichen ist nicht immer die preiswerteste Lösung. Muss beispielsweise für die zulassungsfreie Zeit ein teurer Stellplatz angemietet werden, wird die Kosteneinsparung für die jährliche An- und Abmeldung schnell aufgezehrt.