Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Zulassung für Oldtimerkennzeichen: Zum einen das H-Kennzeichen und zum anderen das rote 07-Kennzeichen. Vorzug von der Oldtimerzulassung ist der pauschale Steuersatz von 191 € (Pkw und Lkw) bzw. 46 € (Motorrad).
Das Mindestalter (ab dem Tag der ersten Zulassung) um die Zuteilung eines H-Kennzeichens zu gewährleisten, liegt bei 30 Jahren. Hierzu ist eine Eingangsuntersuchung erforderlich, die jedoch vom jeweiligen Zulassungsbezirk abhängt. Ist diese Überprüfung positiv, wird das Kennzeichen mit einem “H“ am rechten Schilderrand versehen. Für das entsprechende Fahrzeug existieren keine Nutzungsbeschränkungen.
Das rote Kennzeichen beginnt mit der Ziffernkombination 07 und wird als so genanntes Wechselkennzeichen ausgegeben, so dass es alternativ für mehrere Fahrzeuge Verwendung finden kann. Mit diesem Kennzeichen ist jedoch nur möglich, an Probe- und Werkstattfahrten sowie an Oldtimer-Veranstaltungen teilzunehmen.
Für eine derartige Sonderzulassung gibt es ein gesetzliches Mindestalter erst mit dem Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV, voraussichtlich ab März 2007): Damit wird das Mindestalter von 20 Jahren auf 30 Jahre angehoben werden.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
bei Firmen:
natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
Versicherungsbestätigung
gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
wenn das Fahrzeug zugelassen ist, zusätzlich:
Fahrzeugschein
Fahrzeugbrief
Amtliche Kennzeichen
Gutachten § 21c StVZO (Oldtimer-Gutachten)
wenn das Fahrzeug stillgelegt ist, zusätzlich:
Stilllegungsbescheinigung (wenn bis 30.09.2005 stillgelegt)
Fahrzeugbrief
Gutachten § 21c StVZO (Oldtimer-Gutachten)
wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, zusätzlich: