Ab dem 01. Mai 1998 gilt die Verordnung gemäß BGBL I S. 441 ff. für das so genannte Kurzzeit-Kennzeichen. Es wird zur einmaligen Verwendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten vergeben. Bei einmaliger Verwendung ersetzt das Kurzzeitkennzeichen das rote Kennzeichen. Dieses findet als so genanntes Händlerkennzeichen seine mehrmalige Verwendung.
Beim Kurzzeit-Kennzeichen wird von der Zulassungsstelle ein bestimmtes Ablaufdatum festgelegt, welches maximal 5 Tage ab der Zuteilung gültig ist. Der exakte Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch 3 untereinander gelistete Zahlen am rechten Rand eingeprägt.
Beispiel:
26
08
06
Der Ablauftag ist in diesem Beispiel am 26. August 2006.
Für den Fahrzeughalter hat das Kurzzeitkennzeichen im Vergleich zum roten Kennzeichen den Vorteil, dass es nicht an der Zulassungsstelle zurückgegeben werden muss. Die Kosten für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens liegen bei 10,30 €. Dazu fallen je nach Schildermacher ca. 20 bis 30 € für das Schilderpaar an. Für die Ausstellung ist das Vorzeigen der Versicherungsbestätigungskarte vorgeschrieben.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
bei Firmen:
natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen