Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

7-Jahres-Frist für Wiederzulassung

Sie wollen ein abgemeldetes Fahrzeug wieder zulassen? Wenn sich weder Halter noch Zulassungsbezirk geändert haben, ist das problemlos möglich. Innerhalb von sieben Jahren nach der Stilllegung (Außerbetriebsetzung) müssen Sie lediglich die Hauptuntersuchungspflicht einhalten.

Wenn ein Fahrzeug jedoch länger als sieben Jahre stillgelegt wurde, erlischt die Betriebserlaubnis. Infolgedessen muss für die Wiederzulassung eine Vollabnahme durch den TÜV bzw. die Dekra erfolgen.

Stilllegungsvermerk in der Zulassungsbescheinigung

Für Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurden, erhielt man von den Kfz-Zulassungsstellen eine Abmeldebescheinigung. Möchten Sie ein Kfz wieder zulassen, das vor diesem Datum außer Betrieb gesetzt wurde, denken Sie bei der Wiederzulassung an die Vorlage dieser Bescheinigung. Bei später abgemeldeten Fahrzeugen befindet sich der Stilllegungsvermerk in der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Kfz-Kennzeichen für die Wiederzulassung

Bei der Abmeldung eines Kfz bieten die Zulassungsstellen dem Fahrzeughalter mitunter die Möglichkeit, das Kennzeichen für 1 Jahr reservieren zu lassen. Falls Sie von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, erhalten Sie bei der Wiederzulassung das vorherige Kennzeichen erneut zugeteilt. Andernfalls wird dem Fahrzeug eine neue Kennzeichennummer zugewiesen.

Entscheiden Sie sich für ein Wunschkennzeichen, können Sie dieses entweder bequem online reservieren oder direkt vor Ort in der Zulassungsstelle zuteilen lassen. Egal für welche Option Sie sich entscheiden, die Wunschkennzeichengebühr beträgt bundeseinheitlich 12,80 Euro.

Benötigte Unterlagen für die Wiederzulassung

Für die Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs benötigen die Kfz-Zulassungsstellen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Halters
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (mit Abmeldevermerk; früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt: anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung)
  • Abmeldebescheinigung, falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
  • siebenstellige elektronische Versicherungsbestätigung
  • Kennzeichenschilder (falls vorhanden)
  • SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer
  • bei Vertretung: Vollmacht des Fahrzeughalters und Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweise oder Reisepässe der Erziehungsberechtigten
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug

Umtausch der Zulassungspapiere

Liegen für das Fahrzeug noch die alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vor, erhalten Sie seit 2005 bei der Wiederzulassung gegen eine Gebühr die neuen bundeseinheitlichen Fahrzeugdokumente, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II.