Trotzdem sollte der Verkäufer nach Übergabe des Gebrauchtwagen den Kaufvertrag an die Versicherung senden, damit diese über den Verkauf des Fahrzeugs informiert ist. Auch der Käufer sollte nach der Überführung des Fahrzeugs den Gebrauchtwagen so bald wie möglich auf sich anmelden, um möglichen Problemen vorzubeugen.
Wenn Sie nicht weit vom Kaufort entfernt wohnen, können Sie sich vom Verkäufer alle notwendigen Fahrzeugpapiere geben lassen und das Fahrzeug bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle anmelden.
Befindet sich der Standort des Fahrzeugs in weiterer Entfernung, besteht die Möglichkeit der Fahrzeugüberführung mit einem Kurzzeitkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen können Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle, unabhängig von Ihrem Wohnsitz, beantragen. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie bereits vorher eine entsprechende Versicherung für das Kennzeichen beantragen, da diese für die Ausstellung erforderlich ist. Das Kurzzeitkennzeichen kann für die Dauer von 5 Tagen verwendet werden, da nach Ablauf dieser Frist die Gültigkeit automatisch erlischt.
Tipp: Wenn Sie bereits vor der Überführung die Kfz-Versicherung für das Fahrzeug abschließen, sparen Sie die Versicherungskosten für das Kurzzeitkennzeichen.
Erhalten Sie vom ehemaligen Fahrzeugbesitzer die alten Fahrzeugpapiere (den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein), sollten Sie einkalkulieren, dass die Kfz-Zulassungsstellen Ihnen gegen eine Gebühr die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ausstellen.
Den Fahrzeugpapieren sollte auch der Nachweis der gültigen Haupt- und Abgasuntersuchung beigelegt sein.
Wurde das Fahrzeug bereits vor dem 01.10.2005 abgemeldet, muss auch ein gesonderter Nachweis über die Stilllegung vorliegen. Ansonsten befindet sich der Vermerk auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein.
Auch die Erteilung einer Einzugsermächtigung wird bei der Gebrauchtwagen-Zulassung fällig. Diese ist in vielen Bundesländern für die Zulassung eines Fahrzeugs bereits unumgänglich. Nur die Länder Berlin und Bremen bieten noch zusätzlich die Möglichkeit an, die Kfz-Steuer bar oder mit EC-Karte zu begleichen.
Außerdem dürfen für den Fahrzeughalter keine Kfz-Steuerrückstände vorliegen. Diese Vorschrift ist, im Gegensatz zur Einzugsermächtigung, bereits bundesweit geregelt.
Da das Fahrzeug auf einen neuen Halter umgemeldet wird, ist bei der Gebrauchtwagen-Zulassung auch eine neue Versicherungsnummer notwendig.