Kennzeichengröße

In Deutschland sind die Größe und die Form des Kfz-Kennzeichens für Pkw, Motorräder und andere Fahrzeuge durch festgelegte DIN-Normen in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau geregelt. Dies dient der besseren Identifizierung der Fahrzeuge.

Kleinere Kennzeichen nur mit Ausnahmegenehmigung

In Ausnahmefällen sind auch kleinere Kennzeichenschilder zulässig. Hierfür ist allerdings eine behördliche Genehmigung erforderlich, da gesetzlich festgelegte Kriterien erfüllt werden müssen.

Ein Kriterium für derartige Ausnahmegenehmigungen für die Kennzeichengröße ist, dass der Platz zum Anbringen des Standard-Kennzeichens nicht ausreicht und ein damit verbundener Umbau am Fahrzeug nicht möglich oder durch einen zu hohen Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

In diesem Fall wird ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Kfz-Angelegenheiten benötigt. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die Behörde über die Gewährung der Ausnahmegenehmigung. Falls am Fahrzeug nachträgliche Änderungen vorgenommen wurden, die das Anbringen des regulären Kennzeichens nicht möglich machen, wird eine Ausnahmegenehmigung stets abgelehnt.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Kennzeichengröße besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

Kennzeichengröße Motorrad

Seit April 2011 dürfen Motorradkennzeichen minimal 18cm und maximal 22 cm breit sein (zuvor 20 cm). Die Kennzeichenhöhe ist weiterhin mit 20 cm vorgegeben.

Auch die Anbringung eines Motorradkennzeichens ist fest geregelt. Die Schildunterkante muss sich mindestens 30 cm und die Oberkante maximal 120 cm über dem Boden befinden. Dabei darf der Neigungswinkel aus der Senkrechten maximal 30 Grad betragen. Zusätzlich ist eine Kennzeichenbeleuchtung vorgeschrieben.



Kennzeichengröße Motorrad und andere Kfz
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