Ein Ausfuhrkennzeichen brauchen Sie, wenn Sie ein nicht zugelassenes oder ein bisher in Deutschland zugelassenes, aber vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug selbsttätig ins Ausland ausführen möchten.
War das Fahrzeug bislang zugelassen, werden die Kennzeichen entstempelt, der Fahrzeugbrief entwertet sowie der Fahrzeugschein eingezogen. Im Anschluss wird das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung zugeteilt, maximal jedoch für den Zeitraum von einem Jahr.
Das Kfz muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Der Fälligkeitstermin für die nächste Hauptuntersuchung darf dabei nicht vor Ablauf des Ausfuhrkennzeichens liegen . Ist dies dennoch der Fall, wird ein Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Verkehrstauglichkeit benötigt.
Wird das Ausfuhrkennzeichen für länger als drei Monate vergeben, wird das Kfz ab Zuteilung des Kennzeichens für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf (maximal ein Jahr) kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll zusätzlich Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Fahrzeugbrief
Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU)
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:
Kfz-Nummernschilder
Fahrzeugschein
bei vorübergehend stillgelegten Kfz zusätzlich:
Abmeldebestätigung (wenn bis zum 30. September 2005 stillgelegt)
bei erloschener Betriebserlaubnis (wenn vorübergehend für mehr als 18 Monate oder endgültig stillgelegt), zusätzlich:
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO zum Wiedererlangen der Betriebserlaubnis